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OLG Brandenburg, 03.06.2020 - 9 WF 112/20 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Brandenburg
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Eberswalde, 22.03.2020 - 3 F 176/19
- OLG Brandenburg, 03.06.2020 - 9 WF 112/20
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (1)
- LAG Hamm, 19.12.2008 - 14 Ta 464/08
Prozesskostenhilfe; Einkommen; Dienstwagen
Auszug aus OLG Brandenburg, 03.06.2020 - 9 WF 112/20
Verfügt ein Beteiligter, der Verfahrenskostenhilfe beantragt, über einen Dienstwagen, den er auch privat nutzen kann, und wird durch den Arbeitgeber der dafür dem Grundgehalt hinzugerechnete geldwerte Vorteil vom Nettoeinkommen wieder abgezogen, besteht die Ersparnis, welche als Einkommen nach § 115 ZPO zu berücksichtigen ist, aus der Differenz zwischen dem sich aus dem Grundgehalt ergebenden Nettoeinkommen abzüglich (fiktiver) Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und dem Entgelt, das dem Arbeitnehmer tatsächlich nach Abzug des geldwerten Vorteils ausgezahlt wird (vgl. dazu LAG Hamm, Beschluss vom 19. Dezember 2008, Az. 14 TA 464/08 - zitiert nach juris).
- OLG Dresden, 03.12.2021 - 22 WF 888/21 Denn auch nach der von ihr zitierten Rechtsprechung (OLG Brandenburg, Beschluss vom 05.06.2020, Az.: 9 WF 112/20 mit Verweis auf LAG Seite 3 Hamm, Beschluss vom 19.12.2008, Az.: 14 TA 464/08 - jeweils aus juris) besteht, wenn der Verfahrenskostenhilfe beantragende Beteiligte über einen Dienstwagen verfügt, den er auch privat nutzen kann, bei dem aber durch den Arbeitgeber der dafür dem Grundgehalt hinzugerechnete geldwerte Vorteil vom Nettoeinkommen wieder abgezogen wird, die als Einkommen nach § 115 ZPO zu berücksichtigende (!) Ersparnis aus der Differenz zwischen dem sich aus dem Grundgehalt ergebenden Nettoeinkommen abzüglich (fiktiver) Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und dem Entgelt, das dem Arbeitnehmer tatsächlich nach Abzug des geldwerten Vorteils ausgezahlt wird.